Hemmung und Neubeginn der Verjährung
Eine Hemmung stoppt den Lauf der Verjährungsfrist vorübergehend. Bei einem Neubeginn läuft die gesetzliche Frist unter bestimmten Voraussetzungen erneut an.
Hemmung und Neubeginn haben unterschiedliche Wirkungen. Während einer Hemmung läuft die Verjährungsfrist für einen bestimmten Zeitraum nicht weiter; der bereits verstrichene Teil bleibt erhalten. Bei einem Neubeginn beginnt die maßgebliche Frist dagegen erneut.
Eine Hemmung kann beispielsweise durch ernsthafte Verhandlungen, Klageerhebung, Zustellung eines Mahnbescheids oder bestimmte Anmeldungen zu Musterverfahren eintreten. Jede Maßnahme hat eigene Voraussetzungen und zeitliche Grenzen. Ein einfaches Aufforderungsschreiben hemmt die Verjährung nicht automatisch.
Ein Neubeginn kommt nach § 212 BGB insbesondere in Betracht, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt oder eine gerichtliche beziehungsweise behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Nicht jede Gesprächsbereitschaft ist bereits ein Anerkenntnis.
In Kapitalanlagefällen sollten Anspruch, Ausgangsfrist und mögliche Hemmungstatbestände getrennt berechnet und belegt werden. Wegen erheblicher Folgen ist eine rein überschlägige Fristberechnung riskant.