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Verjährung

Verjährung kann die gerichtliche Durchsetzbarkeit eines Anspruchs ausschließen. Fristbeginn und Dauer hängen von Anspruch, Kenntnis und Umständen ab.

Verjährung bedeutet, dass ein bestehender Anspruch nach Ablauf der maßgeblichen Frist grundsätzlich nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann, wenn sich der Anspruchsgegner auf die Verjährung beruft. Welche Frist gilt, hängt von der konkreten Anspruchsgrundlage ab.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt häufig drei Jahre. Sie beginnt jedoch nicht pauschal mit der Zeichnung oder dem Eintritt eines Verlusts, sondern grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller die maßgeblichen Umstände und den Anspruchsgegner kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste. Daneben können kenntnisunabhängige Höchstfristen gelten.

Im Kapitalanlagerecht kommen unterschiedliche Ansprüche mit eigenen Voraussetzungen und teilweise besonderen Fristen in Betracht. Deshalb reicht es nicht, lediglich das Zeichnungsdatum oder eine aktuelle Fondsmitteilung zu betrachten. Beratungsunterlagen, Prospekt, Zahlungsaufforderungen und der Zeitpunkt konkreter Kenntnisse können entscheidend sein.

Verhandlungen, Klageerhebung, Mahnbescheid oder die Anmeldung zu bestimmten Musterverfahren können die Verjährung unter gesetzlichen Voraussetzungen hemmen. Ein einfaches außergerichtliches Schreiben genügt nicht in jedem Fall. Wegen möglicher Fristabläufe sollte die Prüfung frühzeitig erfolgen.