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Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung

Wird einem Kommanditisten Einlagekapital zurückgezahlt, kann seine Außenhaftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern bis zur Haftsumme wiederaufleben.

Die Haftung eines Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit die im Handelsregister eingetragene Haftsumme durch die geleistete Einlage gedeckt ist. § 172 Abs. 4 HGB bestimmt jedoch, dass die Einlage den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt, soweit sie zurückgezahlt wird.

Eine ähnliche Folge kann eintreten, wenn Gewinnanteile entnommen werden, obwohl der Kapitalanteil durch Verluste unter die Haftsumme gesunken ist oder durch die Entnahme darunter sinkt. Die Haftung lebt höchstens bis zur eingetragenen Haftsumme wieder auf – nicht automatisch in Höhe aller jemals erhaltenen Ausschüttungen.

Zu unterscheiden ist diese Außenhaftung von einem Rückzahlungsanspruch der Fondsgesellschaft oder eines Insolvenzverwalters. Solche Ansprüche benötigen eine eigene Rechtsgrundlage. Aus dem bloßen Hinweis auf § 172 Abs. 4 HGB folgt nicht, dass eine Ausschüttung unmittelbar an die Gesellschaft zurückzuzahlen ist.

Für die Prüfung sind Handelsregisterauszug, Gesellschaftsvertrag, Kapitalkontenentwicklung, Jahresabschlüsse und die konkrete Zahlungsaufforderung wichtig. Bei mittelbar beteiligten Anlegern muss zusätzlich der Treuhandvertrag berücksichtigt werden.