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Angemessenheitsprüfung

Bei der Angemessenheitsprüfung wird beurteilt, ob ein Kunde die Kenntnisse und Erfahrungen besitzt, um die Risiken eines Finanzinstruments zu verstehen.

Die Angemessenheitsprüfung betrifft vor allem Finanzdienstleistungen ohne persönliche Anlageempfehlung. Das Unternehmen erkundigt sich nach Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden, um einzuschätzen, ob dieser die Funktionsweise und die Risiken des angebotenen Finanzinstruments verstehen kann.

Anders als bei der Geeignetheitsprüfung werden Anlageziele, finanzielle Verhältnisse und Verlusttragfähigkeit nicht umfassend daraufhin geprüft, ob das Produkt persönlich zum Kunden passt. Angemessenheit und Geeignetheit beantworten daher unterschiedliche Fragen.

Kommt das Unternehmen zu dem Ergebnis, dass ein Produkt nicht angemessen ist, oder erhält es nicht genügend Angaben, muss es den Kunden grundsätzlich warnen. Eine solche Warnung ist weder eine persönliche Empfehlung noch ein automatisches Vertriebsverbot.

Welche Prüfung erforderlich war, hängt von Produkt, Dienstleistung, Vertriebsweg, Beraterstatus und Zeitpunkt ab. Bei älteren Fondszeichnungen können andere gesetzliche Vorgaben gegolten haben als heute. Für die Einordnung sind Kundenangaben, Gesprächsunterlagen, Warnhinweise und Zeichnungsdokumente wichtig.