Kapitalabruf
Beim Kapitalabruf fordert ein Fonds bereits verbindlich zugesagtes, aber noch nicht eingezahltes Kapital entsprechend den vereinbarten Bedingungen an.
Bei manchen Fonds zahlen Anleger ihre gesamte Zeichnungssumme nicht sofort ein. Sie geben zunächst eine verbindliche Kapitalzusage ab. Sobald der Fonds Mittel für Investitionen, Kosten oder Verpflichtungen benötigt, ruft er einen Teilbetrag ab.
Höhe, Frist und zulässiger Zweck eines Kapitalabrufs ergeben sich aus Zeichnungsschein, Gesellschaftsvertrag und weiteren Fondsunterlagen. Der Abruf ist keine neue Anlageentscheidung, sondern die Erfüllung einer bereits eingegangenen Verpflichtung.
Verspätete oder unterlassene Einzahlungen können Verzugsfolgen, Kosten oder gesellschaftsrechtliche Maßnahmen auslösen. Anleger sollten deshalb offene Zusagen bei ihrer Liquiditätsplanung berücksichtigen.
Bei Dachfonds bestehen Kapitalabrufe häufig auf mehreren Ebenen: Zielfonds rufen Kapital vom Dachfonds ab, der seinerseits Mittel der Anleger verwendet oder abruft. Berichte sollten erkennen lassen, welcher Anteil zugesagt, eingezahlt und bereits investiert ist.