Sonderbeauftragter der BaFin
Die BaFin kann einer Kapitalverwaltungsgesellschaft aus besonderem Anlass einen Sonderbeauftragten bestellen und ihm genau bestimmte Aufgaben übertragen.
Die BaFin kann nach § 40a KAGB aus besonderem Anlass einen Sonderbeauftragten bestellen und ihn mit Aufgaben bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft betrauen. Welche Befugnisse bestehen, hängt von der konkreten Bestellungsanordnung ab.
Ein Sonderbeauftragter kann beispielsweise Anordnungen überwachen, Auskünfte und Unterlagen verlangen, an Gremiensitzungen teilnehmen oder in bestimmten Fällen Aufgaben von Geschäftsleitern oder Aufsichtsorganmitgliedern wahrnehmen. Die möglichen Aufgaben sind gesetzlich weit gefasst; nicht jede Bestellung umfasst sämtliche Befugnisse.
Seine Bestellung ist deshalb weder automatisch mit einer Insolvenz noch mit dem vollständigen Entzug der Geschäftsführung gleichzusetzen. Ebenso wenig belegt sie für sich allein einen bestimmten Schaden bei jedem von der KVG verwalteten Fonds. Für eine sachliche Einordnung müssen Anlass, Aufgabenumfang, Dauer und spätere Entwicklung betrachtet werden.
Anleger sollten auf amtliche Veröffentlichungen, Mitteilungen der KVG und fondsbezogene Berichte achten. Aussagen über Folgen für einen konkreten Fonds sollten nur getroffen werden, wenn dessen Vermögenslage, Verwaltung und Vertragsbeziehungen tatsächlich betroffen sind.