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Vorteilsausgleichung

Bei der Vorteilsausgleichung werden Vorteile angerechnet, die in zurechenbarem Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen und deren Anrechnung angemessen ist.

Schadensersatz soll einen Nachteil ausgleichen, aber grundsätzlich nicht zu einer ungerechtfertigten Besserstellung führen. Deshalb können Vorteile, die durch dasselbe Ereignis entstanden sind, auf den Schaden angerechnet werden.

Bei Kapitalanlagen betrifft das häufig Ausschüttungen, Veräußerungserlöse oder sonstige Rückflüsse. Ob auch Steuervorteile anzurechnen sind, hängt von ihrer Art, Dauerhaftigkeit und möglichen späteren Besteuerung der Schadensersatzleistung ab. Eine schematische Anrechnung ist nicht in jedem Fall richtig.

Die Vorteilsausgleichung erfordert einen ausreichenden Zusammenhang zwischen Vorteil und Pflichtverletzung. Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf den Geschädigten nicht unzumutbar belasten.

Für eine belastbare Berechnung sollten sämtliche Ein- und Auszahlungen, steuerlichen Auswirkungen und der aktuelle Beteiligungswert dokumentiert werden. Die nominale Differenz zwischen Zeichnungssumme und Ausschüttungen ist daher nur ein erster Rechenschritt.