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Schadensersatz

Schadensersatz soll den wirtschaftlichen Zustand herstellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde. Voraussetzungen und Berechnung hängen vom konkreten Anspruch ab.

Schadensersatz setzt eine rechtlich zurechenbare Pflichtverletzung voraus. Bei Kapitalanlagen können beispielsweise fehlerhafte Beratung, unrichtige Prospektangaben oder andere Aufklärungspflichtverletzungen relevant sein. Ein Verlust allein genügt nicht.

Grundsätzlich soll der Geschädigte so gestellt werden, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Bei einer fehlgeschlagenen Anlage kann dies auf eine Rückabwicklung gegen Übertragung der Beteiligung hinauslaufen. In anderen Fällen wird ein konkreter Differenzschaden berechnet.

Erhaltene Ausschüttungen, Veräußerungserlöse und sonstige Vorteile können anzurechnen sein. Auch Mitverschulden, Vorteilsausgleichung, Kausalität und Verjährung beeinflussen den Anspruch. Die ursprüngliche Zeichnungssumme entspricht daher nicht automatisch der durchsetzbaren Forderung.

Für eine Prüfung werden Vertrags- und Beratungsunterlagen, Zahlungsübersicht, aktuelle Beteiligungssituation und der zeitliche Ablauf benötigt. Anspruchsgegner und Anspruchsgrundlage müssen jeweils getrennt bestimmt werden.