Ordentliche Kündigung und Rückgabe
Bei geschlossenen Fonds besteht während der Laufzeit grundsätzlich kein jederzeitiges ordentliches Kündigungs- oder Rückgaberecht wie bei offenen Investmentfonds.
Geschlossene Fonds sind auf eine langfristige Kapitalbindung ausgelegt. Bei einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft besteht nach § 161 KAGB kein ordentliches Kündigungsrecht. Auch eine jederzeitige Rückgabe der Beteiligung an die Fondsgesellschaft ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Davon zu unterscheiden sind ein mögliches außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund, gesetzliche Widerrufsrechte in besonderen Situationen und ausdrücklich vertraglich geregelte Übertragungsmöglichkeiten. Ob deren Voraussetzungen erfüllt sind, muss im Einzelfall geprüft werden.
Wer seine Beteiligung vor Laufzeitende beenden möchte, kann sie unter Umständen an einen Dritten verkaufen. Dafür kommen private Übertragungen oder ein Zweitmarkt in Betracht. Ein Käufer, ein bestimmter Verkaufspreis oder ein zeitnaher Abschluss sind jedoch nicht garantiert. Zustimmungserfordernisse und Abwicklungskosten können hinzukommen.
Für Anleger ist deshalb entscheidend, die Kapitalbindung bereits vor der Zeichnung realistisch einzuschätzen. Bei einer bestehenden Beteiligung sollten Gesellschaftsvertrag, Treuhandvertrag und Anlagebedingungen geprüft werden, bevor Kündigung oder Verkauf veranlasst werden.