Pflichteinlage und Haftsumme
Die Pflichteinlage ist der gesellschaftsvertraglich geschuldete Beitrag. Die Haftsumme begrenzt grundsätzlich die Außenhaftung des Kommanditisten.
Pflichteinlage und Haftsumme beschreiben zwei unterschiedliche Ebenen einer Kommanditbeteiligung. Die Pflichteinlage ist der Betrag, den der Anleger nach dem Gesellschaftsvertrag im Innenverhältnis zur Fondsgesellschaft leisten muss. Die Haftsumme wird dagegen in das Handelsregister eingetragen und bestimmt grundsätzlich den Höchstbetrag der Außenhaftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern.
Beide Beträge können gleich hoch sein, müssen es aber nicht. Zusätzlich kann der Zeichnungsschein ein Agio vorsehen. Für eine vollständige Beurteilung sollten daher Zeichnungssumme, Pflichteinlage, Haftsumme und Agio getrennt erfasst werden.
Solange die geschuldete Einlage nicht vollständig geleistet ist, können Zahlungs- und Haftungsfragen entstehen. Nach vollständiger Leistung ist die Außenhaftung grundsätzlich ausgeschlossen. Wird Einlagekapital zurückgewährt oder werden Gewinnanteile unter den Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 HGB entnommen, kann die Haftung bis zur eingetragenen Haftsumme wiederaufleben.
Aus der bloßen Höhe einer Ausschüttung lässt sich diese Rechtsfolge nicht sicher ableiten. Entscheidend sind unter anderem der Kapitalanteil, frühere Verluste, der Rechtsgrund der Zahlung und die konkrete Fondsstruktur. Maßgebliche Angaben finden sich im Gesellschaftsvertrag, im Verkaufsprospekt, im Handelsregister und in den Kapitalkontenunterlagen.