Prospektübergabe
Die Prospektübergabe soll dem Anleger rechtzeitig vor seiner Entscheidung Zugang zur maßgeblichen und vollständigen Fassung des Verkaufsprospekts verschaffen.
Der Verkaufsprospekt muss dem Anleger so zur Verfügung gestellt werden, dass er die Informationen vor seiner Anlageentscheidung zur Kenntnis nehmen kann. Welche Form und welcher Zeitpunkt erforderlich waren, richtet sich nach Produkt, Vertriebsweg und der damals geltenden Rechtslage.
Eine Übergabe unmittelbar bei Unterzeichnung kann zu spät sein, wenn keine reale Möglichkeit zur vorherigen Prüfung bestand. Umgekehrt lässt sich aus einer Empfangsbestätigung nicht stets sicher ableiten, wann der vollständige Prospekt tatsächlich übergeben wurde.
Auch die richtige Fassung ist wichtig. Nachträge, Anlagen oder Gesellschaftsverträge können Teil der Informationsgrundlage sein. Bei elektronischer Bereitstellung muss geprüft werden, ob der Anleger dauerhaft und zuverlässig auf die Unterlagen zugreifen konnte.
Für eine spätere Beurteilung sind Empfangsbestätigungen, E-Mails, Anschreiben, Dateiversionen und der genaue Zeichnungsablauf relevant. Eine fehlende oder verspätete Übergabe führt nicht ohne Weiteres zu jedem geltend gemachten Anspruch; Kausalität und Rechtsfolge sind gesondert zu prüfen.