Verbandsklage
Eine Verbandsklage wird von einer klageberechtigten Stelle geführt, um vergleichbare Verbraucheransprüche gebündelt feststellen oder durchsetzen zu lassen.
Das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz unterscheidet insbesondere Abhilfeklage und Musterfeststellungsklage. Beide werden von qualifizierten, klageberechtigten Stellen erhoben – nicht unmittelbar von jedem einzelnen Verbraucher.
Mit der Abhilfeklage kann eine Leistung an betroffene Verbraucher verlangt werden, gegebenenfalls auch ein kollektiver Gesamtbetrag. Die Musterfeststellungsklage zielt dagegen auf gemeinsame Feststellungen zu Tatsachen und Rechtsfragen. Für die Zulässigkeit müssen unter anderem Ansprüche einer ausreichenden Zahl von Verbrauchern betroffen sein.
Verbraucher müssen ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse fristgerecht zum Verbandsklageregister anmelden, um die vorgesehenen Wirkungen zu nutzen. Anmeldung, Bindungswirkung und weitere individuelle Schritte unterscheiden sich nach Verfahrensart.
Nicht jeder Fondsfall eignet sich für eine Verbandsklage. Die Ansprüche müssen hinreichend vergleichbar sein. Individuelle Beratungsgespräche, unterschiedliche Prospektfassungen oder abweichende Schäden können die Bündelung erschweren.