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Geeignetheitserklärung

Die Geeignetheitserklärung erläutert bei einer Anlageberatung, weshalb die empfohlene Anlage zu den persönlichen Merkmalen und Zielen des Privatkunden passt.

Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss einem Privatkunden bei einer Anlageberatung grundsätzlich vor Vertragsschluss eine Geeignetheitserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Sie nennt die erbrachte Beratung und erläutert, wie die Empfehlung auf Präferenzen, Anlageziele und weitere Kundenmerkmale abgestimmt wurde.

Die Erklärung soll mehr sein als eine allgemeine Produktbeschreibung. Sie muss den Bezug zwischen Empfehlung und Anlegerprofil erkennen lassen. Pauschale Textbausteine können diesen Zweck verfehlen, wenn sie die tatsächliche Situation des Kunden nicht abbilden.

Die Geeignetheitserklärung gilt nicht rückwirkend für jede historische Fondszeichnung und nicht für jede Form der Vermittlung. Maßgeblich sind Beratungszeitpunkt, Produkt und Status des Unternehmens. Bei älteren Fällen kann stattdessen ein Beratungsprotokoll oder eine andere Dokumentation relevant sein.

Für die Prüfung sollte die Erklärung mit den Kundenangaben, dem Gesprächsverlauf, dem Produkt und den tatsächlichen Anlagezielen verglichen werden. Widersprüche können aufklärungsbedürftig sein.