Prospekthaftung
Prospekthaftung bezeichnet mögliche Ansprüche wegen wesentlicher unrichtiger oder unvollständiger Angaben in einem Verkaufsprospekt oder vergleichbaren Informationsdokument.
Prospekthaftung ist kein einheitlicher Anspruch, sondern ein Sammelbegriff für unterschiedliche Haftungsgrundlagen. Für Investmentvermögen enthält insbesondere § 306 KAGB Regelungen zu unrichtigen oder unvollständigen wesentlichen Prospektangaben. Daneben können je nach Produkt und Zeitraum andere spezialgesetzliche oder bürgerlich-rechtliche Ansprüche in Betracht kommen.
Zu prüfen sind der konkrete Prospekt, die anwendbare Gesetzesfassung, der Erwerbszeitpunkt und die möglichen Anspruchsgegner. Auch Kenntnis, Ursächlichkeit der Information für den Erwerb, Schaden und Verjährung können entscheidend sein.
Eine wirtschaftlich enttäuschende Entwicklung begründet allein keine Prospekthaftung. Es muss festgestellt werden, welche Angabe bereits bei Veröffentlichung fehlerhaft war oder welche wesentliche Information fehlte. Spätere Ereignisse sind davon zu unterscheiden.
Für die Prüfung sollten die bei Zeichnung maßgebliche Prospektfassung, Nachträge, Empfangsnachweise und weitere Vertriebsunterlagen gesichert werden. Pauschale Aussagen über Erfolgsaussichten sind ohne diese Unterlagen nicht belastbar.