Prospektfehler
Ein Prospektfehler kann vorliegen, wenn für die Anlageentscheidung wesentliche Angaben unrichtig, unvollständig, widersprüchlich oder irreführend dargestellt sind.
Ein Verkaufsprospekt muss Anlegern ein zutreffendes und verständliches Gesamtbild der angebotenen Beteiligung vermitteln. Fehlerhaft kann er sein, wenn wesentliche Tatsachen falsch dargestellt, notwendige Informationen ausgelassen oder Risiken durch widersprüchliche Aussagen verharmlost werden.
Entscheidend ist nicht nur ein einzelner Satz. Der Prospekt wird als Gesamtwerk aus Sicht des angesprochenen durchschnittlichen Anlegers beurteilt. Risikohinweise können an anderer Stelle erläutert werden, dürfen aber nicht durch hervorgehobene Aussagen entwertet oder unverständlich verborgen werden.
Bei Fonds können unter anderem Anlageobjekte, Kosten, Interessenkonflikte, Finanzierung, Prognoseannahmen, Handelbarkeit und Haftungsrisiken wesentlich sein. Ein später schlechter Verlauf beweist noch keinen ursprünglichen Prospektfehler; maßgeblich ist der Informationsstand bei Veröffentlichung.
Für mögliche Ansprüche müssen zusätzlich Anspruchsgrundlage, Erwerbszeitpunkt, Verantwortliche, Kausalität, Schaden und Verjährung geprüft werden. Nicht jede Unschärfe führt automatisch zu einer Haftung.