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Beratungsfehler

Ein Beratungsfehler kann vorliegen, wenn eine Anlage unpassend empfohlen oder über Eigenschaften, Kosten und wesentliche Risiken unzutreffend aufgeklärt wurde.

Als Beratungsfehler kommen unterschiedliche Pflichtverletzungen in Betracht. Eine Anlage kann nicht zu Zielen, Risikobereitschaft oder finanziellen Verhältnissen des Kunden passen. Ebenso können Funktionsweise, Laufzeit, Kosten, eingeschränkte Handelbarkeit oder Verlustrisiken falsch, unvollständig oder verharmlosend dargestellt worden sein.

Auch verschwiegene Interessenkonflikte, fehlerhafte Unterlagen oder eine verspätete Prospektübergabe können je nach Rechtslage und Beratungssituation relevant werden. Welche Pflichten bestanden, richtet sich nach Produkt, Beraterstatus und Zeitpunkt.

Nicht jede ungenaue Formulierung begründet automatisch einen Schadensersatzanspruch. Zusätzlich müssen unter anderem Pflichtverletzung, Ursächlichkeit für die Anlageentscheidung, Schaden und fehlende Verjährung geprüft werden. Über einzelne Voraussetzungen können Darlegungs- und Beweislastregeln entscheiden.

Für eine belastbare Bewertung sollten Anleger ihre Ziele bei Zeichnung, Gesprächsverlauf, Unterlagen und spätere Entwicklung getrennt dokumentieren. Der wirtschaftliche Misserfolg einer Anlage allein beweist noch keine fehlerhafte Beratung.